Westdeutscher Automobilclub im AvD e.V.

Satzung

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WAC 03.2018

 

Westdeutscher Automobilclub im AvD

 

SATZUNG

 

-28.05.2015 -

 

 

 

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)    Der Club führt den Namen „Westdeutscher Automobilclub im AvD", abgekürzt „WAC" (nachfolgend WAC genannt). Der WAC soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" - e.V. - hinter dem Clubnamen versehen.

 

(2)    Sein Sitz ist Aachen.

 

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Zweck

 

(1)    Der WAC ist eine unpolitische Organisation. Er setzt die Tradition des am 13.04.1899 gegründeten früheren „Westdeutschen Automobilclub e.V.“ fort.

 

(2)    Der WAC ist ein freiwilliger Zusammenschluss von an der Kraftfahrt interessierten Damen und Herren zur Förderung der Kraftfahrt, des Motorsports, der Touristik, der Verkehrssicherheit, der alternativen Antriebe und der internationalen freundschaftlichen Beziehungen und der Förderung und Pflege der oben genannten Ziele, insbesondere auch bei Jugendlichen.

 

(3)    Der WAC vertritt die Grundsätze politischer Neutralität sowie der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.

 

(4)    Der WAC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5)    Am Vermögen des WAC haben die Mitglieder keinen Anteil. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6)    Die Mittel des WAC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

§3

Mitgliedschaft im AvD

 

Der WAC ist ein örtlicher Club des Automobilclub von Deutschland e.V. (nachfolgend AvD e.V. genannt). Er soll vornehmlich die Ordentlichen Mitglieder des AvD e.V. in seinem Gebiet umfassen, kann jedoch Mitglieder bundesweit aufnehmen. Mitglied im WAC kann in jedem Fall nur ein Ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied des AvD e.V. sein.

 

 

§4

Mitgliederaufnahme

 

(1)    Anträge zur Aufnahme als Mitglied sind auf vorgedruckten Formularen des AvD e.V, schriftlich an den Vorstand des WAC zu richten.

 

(2)    Entscheidet der Vorstand des WAC, den Aufnahmeantrag abzulehnen, teilt er dies dem Antragsteller mit und unterrichtet das Präsidium des AvD e.V. von der Ablehnung. Anderenfalls leitet er den Aufnahmeantrag an das Präsidium des AvD e.V. weiter, es sei denn, der Antragsteller sei bereits Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied im AvD e.V.; im letzteren Fall kann der Vorstand des WAC über die Aufnahme endgültig selbst entscheiden.

 

(3)    Ist der Antragsteller noch nicht Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des AvD e.V. und hat der Vorstand des WAC den Antrag durch seine Weiterleitung an das Präsidium des AvD e.V. gutgeheißen, entscheidet das Präsidium des AvD e.V. über die Aufnahme als Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied und teilt dem Vorstand des WAC seine Entscheidung für diesen verbindlich mit. Stimmt das Präsidium des AvD e.V. dem Aufnahmeantrag zu, wird der Antragsteller Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied im AvD e.V. und zugleich Mitglied im WAC; lehnt das Präsidium den Aufnahmeantrag ab, wird der Antragsteller nicht Mitglied im AvD e.V. und kann demgemäss auch nicht Mitglied im WAC werden.

 

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder des WAC haben das Stimmrecht, insbesondere auch das Wahlrecht, in seiner Mitgliederversammlung.

 

(2)    Alle    Mitglieder    des    WAC    haben    das    Recht,    dem    Vorstand    und    der Mitgliederversammlung   Anträge   zu   unterbreiten.   Sie   sind   berechtigt,   an   allen Veranstaltungen des WAC teilzunehmen.

 

(3)    Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder des WAC haben Ersatzansprüche nur für tatsächlich entstandene Auslagen, die im angemessenen Rahmen liegen.

 

(4) Die Mitglieder des WAC sind insbesondere verpflichtet,

 

a)   die Ziele des WAC nach besten Kräften zu fördern.

b)   das Vermögen des WAC schonend und fürsorglich zu behandeln.

(5)    Zahlt das Mitglied des WAC den fälligen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise nicht, ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, bis die Zahlung erfolgt ist.

 

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im WAC endet

 

    a)    durch Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres, schriftlich zu erklären spätestens zum 30. September eines Jahres; maßgeblich ist der Eingang beim WAC.

    b)    durch Tod.

    c)    durch Ausschluss; er kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied den fälligen Beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt oder wenn er aus wichtigem Grund im Interesse des WAC erforderlich ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Bis zu einer etwaig abweichenden Entscheidung der Mitgliederversammlung des WAC ist der Ausschluss wirksam; insbesondere ruhen alle Rechte des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft.

 

 

§7

Beiträge

 

Die Beiträge zum WAC werden von der Hauptversammlung des AvD e.V. festgesetzt und sind an den AvD e.V. zu zahlen. Der WAC erhält vom AvD e.V. eine Beitragsrückvergütung. Sie wird von den beim AvD e.V. eingegangenen Mitgliedsbeiträgen für jedes Mitglied des WAC gewährt, das dem WAC noch angehört. Die Höhe der Rückvergütung wird vom Präsidium des AvD e.V. mit Zustimmung des Hauptausschusses des AvD e.V. festgelegt.

 

 

§8

Organe

 

Organe des WAC sind:

1.    die Mitgliederversammlung;

2.    der Vorstand.

 

 

§9

Mitgliederversammlung

 

(1)    Der Präsident oder der Vizepräsident des WAC berufen alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung des WAC ein, die spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung des AvD e.V. stattzufinden hat und zu der alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu laden sind. Das Präsidium des AvD e.V., der Vorsitzende des Hauptausschusses des AvD e.V. und der Vorstand der Landesgruppe des AvD e.V., zu der der WAC zählt, können Vertreter ohne Stimmrecht in die Mitgliederversammlung des WAC entsenden. In der Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte vorzusehen:

 

    a)    Feststellung der ordnungsgemäßen Berufung der Mitgliederversammlung sowie der Anwesenheits- und Stimmliste,

    b)    Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,

    c)    Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes des WAC,

    d)    Bericht der Kassenprüfer,

    e)    Entlastung des Vorstandes,

    f)    Wahlen,

    g)    Verschiedenes.

 

(2)    Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Das Einbringen eines Dringlichkeitsantrages in die Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt ist; Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung des WAC oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sind stets unzulässig.

 

(3)    Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, insbesondere Wahlen, erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Falls von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht, erfolgt über bestimmt zu bezeichnende Angelegenheiten die Stimmabgabe geheim unter Verwendung von Stimmzetteln; nicht beschriebene Stimmzettel gelten als ungültig.

 

(4)    Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

(5)    Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern mit der nächsten Nachricht des WAC, spätestens jedoch 6 Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Eine Abschrift des Protokolls ist zeitgleich beim AvD e.V. einzureichen.

 

 

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand des WAC ist jederzeit berechtigt und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Wochen unter Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen. § 9 gilt entsprechend.

 

 

 

 

§11

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des WAC besteht aus

 

a)    dem Präsidenten,

b)    dem Vizepräsidenten,

c)    dem Schatzmeister,

d)    dem Schriftführer,

e)    dem Sportleiter,

f)    dem Jugendvertreter,

g)    dem Medienvertreter,

 

die Mitglieder des WAC sein müssen.

 

(2)    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

 

(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des WAC. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens des WAC und die Ausführung der Beschlüsse des WAC. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(4)    Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des WAC und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

 

(5)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist möglich, auch wiederholt. Die Vereinigung von zwei Ämtern auf ein Vorstandsmitglied ist zulässig.

 

(6)    Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten- einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Präsident bzw. der Vizepräsident binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

 

(7)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung des Vizepräsidenten.

 

(8)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Der Vorstand kann auch beschließen, das Ressort von einem aus ihrer Mitte wahrnehmen zu lassen, es sei denn, ein vertretungsberechtigtes Mitgliedes des Vorstandes ist ausgeschieden.

 

 

 

 

§12

Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des WAC mindestens einmal jährlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§13

Besondere Vertreter

 

(1)    Die Mitgliederversammlung kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Der besondere Vertreter soll eng mit dem Vorstand zusammenarbeiten, dem die Vertretungsmacht neben dem besonderen Vertreter erhalten bleibt. Bei den hier genannten besonderen Vertretern handelt es sich nicht um einen Vertreter gemäß § 30 BGB.

 

(2)    Die Berufung ist befristet auf längstens zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§14

Kollision

 

Der WAC erkennt die Satzung des AvD e.V. in der jeweils gültigen Fassung auch für sich und seinen Wirkungskreis an; sie gilt ergänzend. Im Falle der Unvereinbarkeit gilt die Satzung des AvD e.V. als vorrangiges Recht.

 

 

§15

Auflösung

 

(1)    Die Auflösung des WAC kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen    außerordentlichen    Mitgliederversammlung    beschlossen    werden.    Diese    ist    nur beschlussfähig, wenn Dreiviertel aller Mitglieder des WAC erschienen sind.

 

(2)    Ist die zum Zwecke der Auflösung einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(3)    Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

(4)    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(5)    Das   Vermögen   des   WAC   fällt   im   Falle   seiner   Auflösung an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(6)    Von der Auflösung des WAC wird die Mitgliedschaft als Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied im AvD e.V. nicht berührt.

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